Der Kläger hatte sich 1997 mit einem gefälschten Ausbildungszeugnis um einen freien Arbeitsplatz beworben. Dabei hatte er die Note der schriftlichen Prüfung von „ausreichend“ in „befriedigend“ und die des praktischen Teils von „befriedigend“ in „gut“ geändert. Erst achteinhalb Jahre nach der Einstellung des Klägers bemerkte der Arbeitgeber die Fälschung und erklärte die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Der Kläger wollte das nicht hinnehmen und klagte vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nach wie vor bestehe. Schließlich, so seine Begründung, habe er in der Zwischenzeit gute Arbeit geleistet; seine Arbeitsleistung sei niemals beanstandet worden. Die Richter am Landesarbeitsgericht ließen das nicht gelten: Der Kläger hatte bei seiner Bewerbung ein gefälschtes Zeugnis vorgelegt, das zumindest mitursächlich für seine Einstellung gewesen sei. Arbeitgeber würden nämlich bei einer Vielzahl von Bewerbungen regelmäßig eine Vorauswahl auf der Grundlage der schriftlichen Unterlagen treffen; dabei spielten die Noten der Bewerber eine entscheidende Rolle. Nur wahrheitsgemäße Zeugnisse ermöglichten einen fairen Vergleich der verschiedenen Bewerber. (pop) LAG Baden-Württemberg Urteil vom 13. Oktober 2006 Aktenzeichen: 5 Sa 25/06
Zeugnisfälschung mir schweren Folgen
Einreichung eines geschönten Zeugnisses kann selbst nach längerem Zeitraum zur Entlassung führen