VR-Steuertipp: Tantiemen für GmbH-Geschäftsführer

20.08.2002 00:00 Uhr

Geschäftsführergehälter werden steuerlich nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt.

Sind Geschäftsführergehälter zu hoch, werden sie von der Finanzverwaltung meist nicht als Betriebsausgaben angesehen. Geschäftsführergehälter setzen sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen: Festgehalt variable Gehaltsbestandteile (Tantieme, Gratifikationen) Urlaubsgeld, Weichnachtsgeld Sachbezüge (beispielsweise Fahrzeugüberlassung, Telefonnutzung) Pensionszusagen Will man die Angemessenheit des Gehalts beurteilen, muss man alle Komponenten einbeziehen. Die einzelnen Bestandteile müssen sowohl für sich genommen als auch in ihrer Summe angemessen sein. Wird an den Geschäftsführer einer GmbH eine zu hohe Tantieme gezahlt, wird sie von der Finanzverwaltung als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen. Der Bundesfinanzhof hat daher bestimmte Voraussetzungen festgeschrieben, unter denen eine Tantieme anerkannt wird. So gehen Sie auf Nummer sicher Teilt man die Jahresgesamtbezüge des Geschäftsführers in ein Festgehalt und einen Tantiemeanteil, darf der Tantiemeanteil höchstens 25 Prozent betragen. Alle drei Jahre soll eine Neuberechnung der Zusammensetzung (mindestens 75 Prozent Festgehalt, maximal 25 Prozent Tantieme) erfolgen. Ein Tantiemeanteil von über 50 Prozent des Jahresüberschusses der GmbH ist in jedem Fall als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen. Die Höhe der Tantieme muss von vornherein bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Erkennt das Finanzamt das Gehalt nicht als Betriebsausgabe an, erhöht es den Gewinn – und der wird mit der Körperschaftssteuer besteuert. (mwü)

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