Arbeitnehmer oder Selbstständiger? Die Frage ist oft nicht einfach zu beantworten. Folge einer falschen Einordnung können erhebliche Nachzahlungen an die Sozialversicherungen sein. Hier die gesetzlichen Anhaltspunkte für eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 7 des Vierten Sozialgesetzbuchs: Ist der Auftragnehmer örtlich, zeitlich und inhaltlich von den Weisungen des Auftraggebers abhängig? Erbringt er seine Leistungen losgelöst von der Organisation des Auftraggebers? Vorsicht bei wirtschaftlicher Abhängigkeit Darüber hinaus prüfen die Versicherungsträger und Sozialgerichte unter anderem: Arbeitet der Auftragnehmer ausschließlich für den Auftraggeber? Kann der Auftraggeber jederzeit auf den Auftragnehmer zugreifen – über Online-Dienste, Telefon oder Handy? Ist der Auftragnehmer vom Auftraggeber wirtschaftlich abhängig? Muss er seine Leistung persönlich erbringen? Erhält er Urlaubs- und Weihnachtsgeld? Bekommt er im Krankheitsfall seinen Lohn weiterbezahlt? Kann der Auftragnehmer Personal selbst einstellen? Hat er eigene Betriebs- und Produktionsmittel? Betreibt er eigene Werbung und Kundenakquisition? Hat er Einfluss auf die Preiskalkulation und die Zahlungsweise der Kunden? Wie die einzelnen Merkmale gewichtet werden, hängt von der Branche und der Berufsgruppe ab. Wirkt der Auftragnehmer bei der Sachverhaltsaufklärung nicht mit, so greift die Vermutungsregel des § 7 Absatz 4 SGB IV ein. Danach wird ein Beschäftigungsverhältnis vermutet. (ip) [weiter]
VR-Rechtstipp: Arbeitnehmer oder Selbstständiger?
Wer Scheinselbstständige beschäftigt, muss nach einer Betriebsprüfung oft kräftig Sozialabgaben nachzahlen. Es lohnt sich also, die Abgrenzungskriterien zu kennen.