Ein Arbeitgeber, der einem Mitarbeiter unberechtigterweise gekündigt hat und diesen danach nicht weiterarbeiten ließ, muss den Lohn nachzahlen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines Mannes statt, dem fristlos gekündigt worden war. Während des monatelangen Streits hatte der Mitarbeiter nicht gearbeitet. Der Arbeitgeber wollte ihm deshalb keinen Lohn zahlen. Das Arbeitsgericht hatte die Entlassung zunächst in eine ordentliche Kündigung umgewandelt. Das Landesarbeitsgericht sah jedoch überhaupt keinen Kündigungsgrund. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedürfe es nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber zudem keines - auch keines wörtlichen - Dienstleistungsangebots des Arbeitnehmers, um den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu setzen. Das Landesarbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage daher in vollem Umfang stattgegeben und den Arbeitgeber zur Nachzahlung des Lohns verurteilt. (dpa/kap) Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.12.2007 Aktenzeichen: 9 Sa 233/07
Urteil der Woche: Kündigung unwirksam
Chef muss zahlen: Nach der unwirksamen Kündigung eines Mitarbeiters hat dieser einen Anspruch auf Lohnnachzahlung