Der Kläger geriet mit seinem Fahrzeug in ein etwa 20 Zentimeter tiefes Schlagloch. Ein Reifen und zwei Felgen mussten erneuert werden. Diesen Schaden verlangte er von der Stadtverwaltung ersetzt. Das Gericht gab ihm teilweise Recht: Bei einem derart tiefen Schlagloch liege eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor, obwohl der Straßenabschnitt mit einem Tempo-30-Schild und dem Zusatz „schlechte Wegstrecke/Straßenschäden“ gekennzeichnet war. Die Stadt sei verpflichtet, den Verkehr auf ihren Straßen möglichst gefahrlos zu gestalten. Dazu gehöre, die Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten Gefahrenquellen zu schützen. Zwar müsse ein Verkehrsteilnehmer den Zustand einer Straße erkennen und seine Fahrweise anpassen; mit einem so tiefen Schlagloch müsse er aber nicht rechnen. Der Kläger musste sich jedoch ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen, weil der Straßenabschnitt beschildert war und er bei vorsichtiger Fahrweise noch vor dem Schlagloch hätte bremsen können, so die Richter. OLG Celle Urteil vom 8. Februar 2007 Aktenzeichen: 8 U 199/06
Urteil der Woche: Kommune haftet für Straßenschäden
Bei einem 20 Zentimeter tiefen Schlagloch verletzt eine Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht, auch wenn sie die Verkehrsteilnehmer davor mit Schildern warnt