Der Fahrzeugführer war von der Straße abgekommen und hatte einen Unfall verursacht. Den Schaden verlangte er von seiner Vollkaskoversicherung ersetzt. Die berief sich auf den vermeintlichen Grundsatz, dass ein Abkommen von der Fahrbahn immer grob fahrlässig sei, und wollte nicht leisten. Der Unfallfahrer klagte auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag. Das OLG Hamm entschied zu seinen Gunsten. Zwar liege bei einem Abkommen von der Fahrbahn grundsätzlich die Annahme grober Fahrlässigkeit nahe. Von jedem Grundsatz müsse es aber Ausnahmen geben. Wer – wie der Kläger – auf einer schmalen Straße von der Fahrbahn abkomme und auf den Grünstreifen gerate, handele nicht ohne Weiteres grob fahrlässig. Selbst wenn er nicht in der Lage sei, einen Grund für das Abkommen anzugeben, könne nicht ohne Weiteres auf grobe Fahrlässigkeit geschlossen werden. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz liege die Beweislast für den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auch in solchen Fällen bei der Versicherung. Weil diese eine grobe Fahrlässigkeit nicht beweisen konnte, wurde sie zur Zahlung an den Kläger verurteilt. OLG Hamm Urteil vom 7. Februar 2007 Aktenzeichen: 20 U 134/06
Urteil der Woche: Fahrer auf Abwegen
Eine Versicherung muss dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit nachweisen. Dies gilt auch für den Fall des Abkommens von der Fahrbahn