Mainz. Dies gelte insbesondere dann, wenn nicht absehbar sei, wie lange ein Mitarbeiter krank sein werde. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, sich nach dem Gesundheitszustand des Mitarbeiters zu erkundigen. Es reiche aus, wenn er davon ausgehe, dass dieser wieder gesund werde und dann auch die Arbeit wieder aufnehmen werde (Az.: 19 Sa 1019/04). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Arbeitnehmers ab. Um die Vertretung eines erkrankten Mitarbeiters sicherzustellen, hatte der Arbeitgeber mit dem Kläger einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen und, als sich die Rückkehr des Mitarbeiters verzögerte, diesen erneut verlängert. Als sich später herausstellte, dass der erkrankte Mitarbeiter nicht zurückkehren wird, hielt der Kläger seinem Arbeitgeber vor, dies sei ihm bekannt gewesen. Die Befristung seines Vertrages sei daher rechtswidrig, so dass er sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinde. Das LAG folgte dem nicht. Die Richter räumten zwar ein, dass die Arbeitsgerichte prüfen müssten, ob die für eine Befristung geltend gemachten Gründe nicht nur vorgeschoben seien, um etwa den Kündigungsschutz zu unterlaufen. Grundsätzlich habe der Arbeitgeber aber einen Einschätzungsspielraum, ob mit der Rückkehr eines erkrankten Mitarbeiters zu rechnen sei.
Urteil: Arbeitsvertrag einer Vertretung darf wiederholt befristet werden
Der Arbeitsvertrag einer Vertretungskraft darf wiederholt befristet werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.