Frankfurt/Mainz: Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem am Dienstag bekanntgewordenen Urteil entschieden. Die Richter wiesen damit die Klage einer Sachbearbeiterin aus dem Kreis Mainz-Bingen gegen eine Bank zurück und erklärten eine entsprechende Änderungskündigung für zulässig(Az.: 1 Ca 5428/07). Die Arbeitnehmerin war mit der Änderungskündigung aufgefordert worden, statt wie bisher in Wiesbaden nunmehr in Eschborn zuarbeiten. Das Gericht errechnete eine tägliche Fahrzeit von jeweils 40 Minuten für Hin- und Rückfahrt und wertete dies als zumutbar. Selbst wenn sich die Fahrtzeit an manchen Tagen mit hohem Verkehrsaufkommen verdoppeln würde, liege sie immer noch unter der Zumutbarkeitsgrenze von 90 Minuten für eine einfache Fahrt. Nicht mit eingerechnet werden dürfe dabei die Zeit, die die Arbeitnehmerin benötigt, um ihren Sohn zum Kindergarten zu bringen. Die Frau hatte vor Gericht unter anderem damit argumentiert.
Urteil: Anfahrtsweg zur Arbeit von 40 Minuten zumutbar
Ein täglicher Anfahrtsweg von 40 Minuten ist Arbeitnehmern grundsätzlich zuzumuten, so ein aktuelles Gerichtsurteil.