Frankfurt/Main. Die Richter erklärten sowohl die fristlose Kündigung eines Sicherheitsmitarbeiters als auch den der Kündigung vorausgegangenen Auflösungsvertrag für nichtig (Az.: 22 Ca 2931/05). Das Bewachungsunternehmen hatte sich bei den Sanktionen gegen den Mitarbeiter auf die Mitteilungen von Kollegen des Arbeitnehmers berufen, die bei diesem Alkoholgeruch bemerkt haben wollten. Die Firma meinte, der Mitarbeiter sei wegen seines sicherheitsrelevanten Einsatzortes bei einer Bank nicht mehr tragbar. Genaue Daten und die Auswirkungen der Alkoholisierung konnte die Firma jedoch nicht vortragen. Gleichwohl wurde der Mann mit der Androhung der fristlosen Kündigung zum Abschluss des Auflösungsvertrages gebracht. Laut Urteil müssen arbeitsrechtliche Sanktionen wegen Alkoholmissbrauchs am Arbeitsplatz jedoch präzise Daten zu Grunde liegen. Darüber müsse ein alkoholisiert am Arbeitsplatz erscheinender Mitarbeiter abgemahnt werden. Die Vorgesetzten hätten nicht sofort mit einer fristlosen Kündigung drohen dürfen, um den Abschluss des Auflösungsvertrages zu erzwingen, so das Gericht.
Urteil: Alkoholisiert im Betrieb - nicht automatisch Kündigung
Ein pauschal vorgetragener Alkoholvorwurf gegen einen Arbeitnehmer rechtfertigt noch nicht automatisch die Kündigung oder den Abschluss eines Auflösungsvertrages. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil festgestellt.