Für ihren Handel mit Personen- und Lastkraftwagen sowie ihre dazugehörige Reparaturwerkstatt hatte die Klägerin eine vermeintlich pfiffige Idee: Sie beschäftigte zwei polnische Mitarbeiter gegen Entlohnung auf Rechnungsbasis, die in Polen ein entsprechendes Gewerbe anmeldet hatten. Die Polen reisten jeweils auf Anfrage an und wohnten dann für die Dauer der Arbeiten auf dem Firmengelände der Klägerin. Das Niedersächsische Finanzgericht machte der Klägerin jedoch einen Strich durch die Rechnung und verurteilte sie zur Nachzahlung der nicht angemeldeten und auch nicht abgeführten Lohnsteuer für die beiden Polen: Die Arbeiter seien steuerrechtlich als Arbeitnehmer anzusehen, so die Richter. Für eine selbständige Tätigkeit fehle es an einem unternehmerischen Risiko. Außerdem war die Klägerin vollumfänglich weisungsbefugt, und auch die Stellung der Unterkunft spreche für ein normales Arbeitsverhältnis. Demgegenüber sei das Fehlen eines Arbeitsvertrages unbeachtlich. Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 10. April 2003 Aktenzeichen: 11 K 130/01
Unselbständige Selbständige
Keine Unternehmereigenschaft ohne Risiko