Der Kläger, Inhaber einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen, hatte ein Kraftfahrzeug gekauft und zur Erteilung einer Betriebserlaubnis dem zuständigen TÜV vorgeführt. Ein Ingenieur prüfte dort das Fahrzeug und erteilte am Ende ein Gutachten, in dem er feststellte, dass das Fahrzeug den geltenden Vorschriften entspreche. Tatsächlich jedoch war das Fahrzeug viel schwerer als vom TÜV-Prüfer angenommen: Das Leergewicht lag bereits bei mehr als 7 Tonnen. Der Kläger verlangte nun Schadensersatz für den Kauf des Fahrzeugs mit der Begründung, dass er den Kaufpreis vergeblich aufgewendet habe – wegen der fehlenden Fahrerlaubnis dürfe er das Fahrzeug im betriebsfähigen Zustand im Straßenverkehr gar nicht bewegen. Der Bundesgerichtshof hat nun die Klage – ebenso wie zuvor das Landgericht Hannover und das OLG Celle – in letzter Instanz abgewiesen: Der TÜV-Prüfer habe zwar fahrlässig gehandelt; die Bescheinigung, dass das Fahrzeug den geltenden Vorschriften entspreche, diene jedoch nicht dazu, das Vertrauen auf die Richtigkeit der Beschreibung im Fahrzeugbrief zu schützen und dem Erwerber eine eigene Prüfung des fahrtechnischen Zustandes abzunehmen. BGH Beschluss vom 30. September 2004 Aktenzeichen: III ZR 194/04
TÜV-Prüfer muss nicht haften
Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz bei falschem Gutachten