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Streit über Feinstaub an Straßen geht vor Europäischen Gerichtshof

29.03.2007 17:20 Uhr

Die EU-Richter müssen über die Frage entscheiden, ob Anwohner stark befahrener Straßen konkrete Maßnahmen gegen Feinstaub juristisch durchsetzen können.

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Leipzig/München. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vermied am Donnerstag im Streit um einen fehlenden Aktionsplan der Stadt München ein Urteil und entschied, den Fall den Luxemburger Richtern vorzulegen. Umweltschützer hatten sich ein Grundsatzurteil dazu erhofft, welche Maßnahmen die Kommunen zum Schutz vor Feinstaub ergreifen müssen. Kläger-Anwalt Remo Klinger begrüßte den Beschluss der Leipziger Richter dennoch. "Der Senat hat eindeutig klar gemacht, dass die Grenzwerte einzuhalten sind." Zu klären sei lediglich, auf welchem Weg dies zu erreichen sei und welche Rechte Anwohnern dabei zustünden. Nach Ansicht des Bundes Naturschutz Bayern hat der Beschluss Signalwirkung: "Die Richter haben betont, dass es oberste Pflicht der Kommunen und Regierungen ist, die Bürger vor Feinstaub zu schützen", sagte der Landesbeauftragte Richard Mergner. Die Kommunen könnten mit dieser Entscheidung deutlich strengere Fahrverbote aussprechen, hieß es bei der Deutschen Umwelthilfe. Geklagt hatte ein Anwohner der Münchner Stadtautobahn Mittlerer Ring, einer der bundesweit am stärksten durch Feinstaub belasteten Straßen. 2005 etwa war der Grenzwert dort bereits im März mehr als 35 Mal überschritten. Die EU-Richtlinien erlauben an nur 35 Tagen im Jahr eine Überschreitung. Vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte Kläger Dieter Janecek im Mai 2006 einen Teilerfolg erzielt. Die Münchner Richter hatten einen Aktionsplan mit konkreten Maßnahmen gefordert. Dagegen legte der Freistaat Revision ein. Janecek tat dies auch, weil ihm das Urteil nicht weit genug ging. Nach Auffassung des zuständigen 7. Senats des Bundesgerichts lässt sich aus den EU-Richtlinien nicht eindeutig erkennen, ob ein Anwohner den Erlass eines Aktionsplanes von der Behörde verlangen kann. Zudem sei zu klären, ob der Betroffene auf die Einhaltung der Grenzwerte pochen und dies vor Gericht einklagen könne. Nach deutschem Recht sei dies nicht der Fall. Das Verfahren bei dem Bundesgericht ist ausgesetzt, bis eine Entscheidung aus Luxemburg vorliegt.

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