Frankfurt/Main. Das hat das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt in einem am Montag bekanntgewordenen Urteil festgestellt. Die Richter sprachen damit einem Telefonisten rund 4800 Euro Schadensersatz zu, den ein Dienstleistungsunternehmen zahlen muss (AZ12 Sa 387/05). Nach seiner Wahl in den Betriebsrat wurde der Arbeitnehmer nicht mehr wie früher verstärkt am Sonntag eingesetzt und erhielt deshalb auch die entsprechenden Wochenendzuschläge nicht mehr. Stattdessen beschäftigte ihn das Unternehmen nur noch an Zeiten, in denen er auch seiner Tätigkeit im Betriebsrat nachkommen konnte. Laut Urteil dürfen Arbeitnehmer nicht wegen ihres ehrenamtlichen Engagements im Betriebsrat benachteiligt werden. Eine Verdiensteinbuße durch geänderte Arbeitszeiten sei eine solche Schlechterstellung, so die Richter. Aufgrund der entsprechenden Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz bestehe ein Ausgleichsanspruch gegen den Arbeitgeber.
Sonntagszuschlag auch als Betriebsratsmitglied
Arbeitnehmer haben nach ihrer Wahl in den Betriebsrat einen Anspruch auf entgangene Lohn- und Gehaltszuschläge.