Ein Sachverständiger, der den Restwert eines Unfallwagens falsch berechnet, ist der gegnerischen Haftpflichtversicherung zum Schadenersatz verpflichtet. Das hat das Landgericht Gießen in einem in der "Monatsschrift für Deutsches Recht" veröffentlichten Urteil entschieden. Denn der Sachverständige sei verpflichtet, den Restwert eines Unfallwagens durch sorgsame Recherche zu ermitteln. Dazu habe er sich auf dem "regionalen Markt" umzusehen, betonten die Richter (Az.: 1 S 357/00). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadenersatzklage einer Haftpflichtversicherung gegen einen Gutachter statt. Dieser hatte den Restwert eines Unfallwagens mit lediglich 1750 Mark festgelegt, während sich später herausstellte, dass dieser tatsächlich noch einen Restwert von 5500 Mark hatte. Die Versicherung meinte, der Gutachter müsse ihr den Differenzbetrag ersetzen, denn sie habe an den Unfallgegner zu viel gezahlt. Das Landgericht folgte dieser Auffassung. Der Sachverständige habe nicht sorgfältig genug gearbeitet. (tw/dpa)
Restwert falsch berechnet - Gutachter haftet
Berechnet ein Sachverständiger den Restwert eines Unfallwagens falsch, so ikann er zum Schadensersatz verpflichtet werden