Der Antragsteller fühlte sich zu Unrecht von der Anordnung einer Fahrtenbuchauf-lage gegängelt. Die Auflage war erteilt worden, nachdem mit dem Firmenfahrzeug des Antragsteller ein Verkehrsverstoß verübt worden war und sich der Fahrzeug-führer nicht hatte ermitteln lassen. Gleichzeitig hatte die zuständige Behörde verfügt, dass die Auflage auch auf ein später noch zu bestimmendes Ersatzfahrzeug ausgedehnt werden könne. Von dieser Möglichkeit war dann Gebrauch gemacht worden, nachdem der Antragsteller das „Tatfahrzeug“ verkauft und einen anderen Wagen angeschafft hatte. Der Fahrzeughalter argumentierte, die nunmehr auch für den Neuerwerb geltende Fahrtenbuchauflage sei unzulässig. Doch die Gerichte sahen dies anders und folgten nicht den Argumenten des Antragstellers. So spielt es keine Rolle, ob das neue Fahrzeug erst erhebliche Zeit nach dem Verkauf des ursprünglich mit der Auflage belegten Fahrzeugs angeschafft worden sein will. Auch ist unerheblich, dass das neue Fahrzeug nur von der Geschäftsführung, das alte hingegen als Springerfahrzeug von diversen Mitarbeitern benutzt wurde. Denn der Begriff des Ersatzfahrzeugs ist weit auszulegen, so dass hierunter alle Fahrzeuge fallen, die im Zeitpunkt der Veräußerung des „Tatfahrzeugs“ vom Halter betrieben werden und dem selben Nutzungszweck dienen. Oberverwaltungsgericht Berlin 13. März 2003 Aktenzeichen: 8 S 330/02
OVG Berlin: Kein Entkommen für Fahrzeughalter
Fahrtenbuchauflage kann nicht mit Neufahrzeug umgangen werden