Der Beklagte hatte ein Auge auf ein Fahrzeug geworfen, das bei einem Gebraucht-wagenhändler zum Verkauf stand. Doch die durchgeführte Probefahrt endete mit einem Crash. Der Beklagte war von der Kupplung gerutscht, hatte ein anderes Fahrzeug gestreift und war schließlich an einem Torpfosten hängen geblieben. Nachdem der Schaden mit über 10.000 Mark ermittelt worden war und feststand, dass keine Versicherung vorlag, wandte sich der Kläger, dem das getestete Fahrzeug noch gehört haben will, an den verunglückten Probefahrer. Doch die Gerichte wiesen den Schadensersatzanspruch des Privatmannes zurück. Der Unfall war vom Beklagten nur leicht fahrlässig verursacht worden. Die in diesen Fällen bei Probefahrten mit bei Händlern ausgestellten Fahrzeugen geltende Haftungsfreistel-lung galt auch für den Beklagten – unabhängig davon, dass das Fahrzeug noch auf den Kläger zugelassen war und keine roten Nummern getragen hatte. Der Beklagte hatte darauf vertrauen dürfen, gegen das Risiko bei einer leicht fahrlässigen Schädigung versichert zu sein. Schließlich war er vom Händler nicht über den fehlenden Schutz informiert worden. Oberlandesgericht Koblenz 13. Januar 2003 Aktenzeichen: 12 U 1360/01
OLG Koblenz: Risiko bei Probefahrt
Die durchgeführte Probefahrt endete mit einem Crash.