Bei Dunkelheit war es auf einer Kreuzung zu einem schweren Verkehrsunfall gekommen, bei dem der Kläger erhebliche Verletzungen davon getragen hatte. Er war mit seinem Fahrrad unterwegs gewesen und hatte zunächst an der für ihn geltenden roten Ampel angehalten. Wie die Beweisaufnahme vor Gericht zeigte, war er jedoch wenig später - trotz des Rotlichts - wieder angefahren und mit dem Lieferwagen des Beklagten kollidiert. Der Fahrer des Kleintransporters meinte, deshalb keine Mitschuld am Unfall zu haben und wies jegliche Schadensersatzan-sprüche des Klägers zurück. Doch die Richter waren anderer Auffassung. Sie verurteilten den Beklagten, 50 % des Schadens zu tragen, da er mit mindestens 60 km/h bei Gelblicht in die Kreuzung eingefahren war. Dieses verkehrswidrige Verhalten war mitursächlich für den Zusammenstoß geworden und die Schadensteilung damit angemessen. Besonders schwer wog, dass der Lieferwagenfahrer trotz einer bereits auf Gelb gesprungenen Vorampel nicht abgebremst hatte, um an der Hauptampel anzuhalten. Denn bei einer solchen Verkehrsregelung ist dem Anhaltegebot der Gelbphase unbedingt Folge zu leisten, da nicht mehr damit gerechnet werden kann, noch bei Grün der Hauptampel in die Kreuzung einfahren zu können. Oberlandesgericht Hamm 16. Mai 2003 Aktenzeichen: 9 U 84/02
OLG Hamm; Unbedingtes Haltegebot bei Gelb
Ein Autofahrer,der bei Gelbphase an einer Vorampel nicht anhält, kann sich bei einem Unfall schadensersatzpflichtig machen .