Eigentlich sollte gefeiert werden. Doch auf dem Weg zu einem Betriebsfest außerhalb des Firmengeländes war der Kläger bei einem Unfall so schwer verletzt worden, dass Berufsunfähigkeit eintrat. Unfallverursacher war ein Arbeitskollege, der den Kläger in seinem Fahrzeug mitgenommen hatte. Nachdem die Berufsgenossenschaft das Unglück als Versicherungsfall anerkannt hatte, zog der Kläger gegen den PKW-Haftpflichtversicherer seines Kollegen vor Gericht. Seine Forderung nach Schadensersatz wurde dem Grunde nach auch bestätigt. So wurde der Auffassung der Versicherung nicht gefolgt, zu ihren Gunsten greife das im Sozialgesetzbuch verankerte Haftungsprivileg, so dass für das fahrlässige Handeln des Versicherungsnehmers nicht eingestanden werden müsse. Diese Privilegierung setze voraus, dass es sich bei dem Verkehrsunfall um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Bei der Anfahrt zu einer Betriebsfeier, so die Richter, handele es sich eindeutig „nur“ um einen Wegeunfall. Denn während die Teilnahme an einer Betriebsfeier noch als Arbeitstätigkeit qualifiziert werden kann, fallen Hin- und Rückfahrt nicht mehr unter diesen Begriff. Oberlandesgericht Frankfurt /Main 12. März 2003 Aktenzeichen: 23 U 133/02
OLG Frankfurt am Main: Verunfallte Betriebsfeier
Anfahrt keine Arbeitstätigkeit