Die Eltern des Klägers hatten 1974 ein gemeinschaftliches wechselseitiges Testament aufgesetzt, indem unter anderem festgelegt worden war, dass der Kläger und seine beiden Brüder zu gleichen Teilen erben sollten. Da dem Kläger im Gegensatz zu seinen Brüdern kein Studium finanziert worden war, hatte er zum finanziellen Ausgleich vorab ein Grundstück erhalten. Der Wert dieses Grundstücks war jedoch in den folgenden Jahren so gestiegen, dass die zu diesem Zeitpunkt bereits verwitwete Mutter den Brüdern des Klägers Anteile eines Aktiendepots schenkte. Diese Schenkung hielt der Kläger für unzulässig, so dass er nach dem Tod der Mutter gerichtlich einen Herausgabeanspruch gegen seine Brüder geltend machte. Mit Erfolg. Denn das 1974 aufgesetzte Testament war mit dem Tod des Vaters bindend geworden, so dass gegen die dort festgesetzten Regelungen nicht verstoßen werden durfte. Nur wenn die Mutter ein Eigeninteresse verfolgt hätte, wie zum Beispiel eine Verbesserung ihrer Altersversorgung, wäre eine das Erbe beeinträchtigende Schenkung zulässig gewesen. Oberlandesgericht Celle 12. Juli 2003 Aktenzeichen: 6 U 239/02
OLG Celle: Erbstreit unter Brüdern
Zulässigkeit einer das das Erbe beeinträchtigenden Schenkung.