Der Umschlag von Gütern vom Seeschiff auf den Lkw kann eine eigenständige Teilstrecke im Rahmen eines multimodalen Transports sein, wenn er wegen seines Aufwandes eigenes Gewicht besitzt und sich als Beförderung darstellt. Sofern der Umschlag nicht als eigenständige Teilstrecke anzusehen ist, ist die Phase des Entladens der vorangegangenen, die Phase des Beladens dagegen der nachfolgenden Teilstrecke zuzuordnen. Hans. OLG Hamburg Urteil vom 19. August 2004 Aktenzeichen: 6 U 178/03
Multimodaler Transport
Teilstrecken bei multimodalem Transport von einem Seeschiff auf einen LKW