Wer vor einer Rotlicht anzeigenden Ampelanlage hält und während der Wartezeit den Motor seines Fahrzeugs ausschaltet, der darf sein Handy benutzen. Ein Gericht darf in einer solchen Situation keine unerlaubte Nutzung des Mobiltelefons annehmen und deswegen kein Bußgeld verhängen. Ansonsten nimmt es eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Ausdehnung des Bußgeldtatbestandes zu Lasten des Betroffenen vor. OLG Bamberg Beschluss vom 27. September 2006 Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1050/06
Motor aus: Telefonieren erlaubt
Wer bei ausgeschaltetem Motor in seinem Fahrzeug telefoniert, muss kein Bußgeld fürchten