Banken werden es sich in Zukunft wohl nicht mehr ganz so einfach machen können, wenn Kunden den Missbrauch ihrer EC-Karten anzeigen. Bislang verweigerten Kreditinstitute weitgehend erfolgreich einen Ausgleich der Konten mit dem bloßen Hinweis, dass ohne eine vorangegangene grob fahrlässige Verletzung des Karteninhabers gegen Sicherheitsbestimmungen keine unberechtigten Abbuchungen erfolgen könnten. Gegen den so bestehenden Anscheinsbeweis konnten sich Kunden kaum wehren. Der Kläger traf nunmehr auf verständigere Richter, die den Anspruch auf Saldoberichtigung nach dem Diebstahl seiner Kreditkarte bestätigten. Laut Gericht ist es wegen der überall im Einsatz befindlichen, von fremden Personen jederzeit einsehbaren Terminals nämlich ohne weiteres möglich, die PIN-Nummer beim Eintippen auszuspähen. Nur wenn der Kunde seine Karte vor einem Diebstahl nicht eingesetzt hat, liegt es nach Ansicht der Richter nahe, dass er sorgfaltswidrig die PIN-Nummer notiert oder mit der Karte aufbewahrt hat. Landgericht Osnabrück 4. Februar 2003 Aktenzeichen: 7 S 641/02
LG Osnabrück: Kundenfreundliches Urteil beim EC-Kartenmissbrauch
Möglichkeit zum „Ausspähen“ von PIN vereitelt Anscheinsbeweis zu Lasten des Karteninhabers