Die Beklagte war mit geringer Geschwindigkeit auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren. Der Kläger hatte nach der Kollsion Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindelgefühl verspürt und klagte auf Schmerzensgeld. Ohne Erfolg. Denn zum einem lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung unter der so genannten Harmlosigkeitsgrenze von 10 km/h. Zum anderen sagte der behandelnde Arzt aus, dass der Kläger schon vor dem Unfall wegen derselben Symptome behandelt worden war. Somit fehlte es an der unfallspezifischen Beeinträchtigung. Landgericht Köln 09. Juli 2003 Aktenzeichen: 26 S 244/02 Sachverhalt und Details zu dieser Entscheidung finden Sie in der Verkehrs-Rundschau 23/04.
LG Köln: Keine HWS-Verletzung nach harmlosen Aufprall
Symptome müssen unfallspezifisch sein