Der Kläger war auf dem Autobahnstandstreifen mit einem rückwärts fahrenden Streckenkontrollfahrzeug kollidiert. Sein Fahrzeug wurde dabei erheblich beschädigt. Vom beklagten Land als Halter des Kontrollfahrzeugs forderte er Schadensersatz. Der Kläger hatte eigentlich auf die Autobahn auffahren wollen. Als die Beschleunigungsspur jedoch zum Einfädeln nicht ausreichte, benutzte er den Standstreifen mit. Dort war es trotz Vollbremsung des Klägers zum Unfall gekommen. Die Richter konnten aber kein Verschulden seines Unfallgegners feststellen. Im Gegenteil: Das Verhalten des Klägers wurde als Hauptursache für den Zusammenstoß ausgemacht. Denn der Standstreifen hätte von ihm nur im Notfall benutzt werden dürfen. Zudem war ihm grobe Unaufmerksamkeit vorzuwerfen. Der Fahrer des Kontrollfahrzeugs hatte nämlich Warnblinker, gelbe Rundumleuchten und einen Blinkpfeil eingeschaltet. Damit war das Sonderfahrzeug, das den Standstreifen berechtigt befuhr und für das auch das Rückwärtsfahren erlaubt war, weithin sichtbar. Den Kläger traf die volle Haftung. Landgericht Gießen 4. Juni 2003 Aktenzeichen: 1 S 38/03
LG Gießen: Blechschaden auf der Standspur
Kontrollfahrzeug darf auf Autobahnen rückwärts fahren