Mainz. Denn in diesem Fall verbessere sich die Vermögenslage, so dass der Arbeitnehmer zunächst sein "eigenes Geld" zur Prozessführung einsetzen müsse, entschieden die Richter (Az.: 9 Ta 117/05). Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Beschwerde eines Arbeitnehmers gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz zurück. Der Mann und sein Arbeitgeber hatten sich in einem Kündigungsschutzprozess mit einem Vergleich auf eine Abfindung von 3000 Euro geeinigt. Zugleich wollte der Kläger über eine einstweilige Verfügung die Herausgabe seiner Lohnsteuerkarte erreichen. Dafür wollte der Mann Prozesskostenhilfe haben. Das Arbeitsgericht lehnte dies mit Blick auf die erhaltenen 3000 Euro ab. Das LAG bestätigte nun die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung.
Landesarbeitsgericht: Keine Prozesskostenhilfe bei Abfindung
Erhält ein Arbeitnehmer bei einem Vergleich eine Abfindung, so kann er damit seinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe verlieren. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.