Wird ein Neuwagen verkauft und vereinbaren Verkäufer und Käufer, dass das Fahrzeug etwa 500 Kilometer auf eigener Achse überführt werden soll, so verliert das Fahrzeug dadurch nicht seine Eigenschaft als fabrikneu. Dies gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug bei Auslieferung einen Tachostand ausweist, der weniger als 100 Kilometer über der kürzesten Verbindung der Überführungsfahrt liegt, und die Ursache dieser Kilometerleistung ungeklärt bleibt. OLG Dresden Urteil vom 4. Oktober 2006 Aktenzeichen: 8 U 1462/06
Kurz und bündig: Das Zivilrechtsurteil
Kilometerstand allein nicht ausschlaggebend: Ein überführtes Fahrzeug gilt als fabrikneu