Gibt ein Versicherungsnehmer nach einem Kfz-Diebstahl, im vorliegenden Fall war der Diebstahlsort Danzig/ Polen, die Laufleistung seines gestohlenen Kraftfahrzeugs wahrheitswidrig mit 130.000 statt 180.000 Kilometern an, so liegt darin die Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit. Diese Verletzung befreit die Kaskoversicherung von ihrer Leistungspflicht. OLG Koblenz Hinweisbeschluss vom 11. November 2004 AZ: 10 U 970/04
Kurz und bündig: Das Versicherungsurteil
Falschangaben können den Versicherungsschutz kosten