Einem Kraftfahrzeugführer, dem Kleintiere vor das Fahrzeug laufen, kann zugemutet werden, diese zu überfahren. Wenn er trotzdem bremst, trägt er im Falle eines Auffahrunfalls eine Mitschuld. Wer beispielsweise auf einer Schnellstraße vor einem Eichhörnchen bremst, haftet dem Auffahrenden zu 25 Prozent. (aru) AG Nürnberg Urteil vom 23. September 2005 AZ: 13 C 4238/05
Kurz und bündig: Das Verkehrsurteil
Besser Kleintiere überfahren als Auffahrunfall riskieren