Eine Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung ist notwendige Verfahrensbedingung für die Gewinnung eines zuverlässigen Messergebnisses. Die Nichteinhaltung der Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, nur einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen. (aru) OLG Jena Beschluss vom 1. September 2005 AZ: 1 Ss 211/05
Kurz und bündig: Das Verkehrsrechtsurteil
Vor dem "Pusten" erst warten