Auf einer Privatfahrt rammte ein betrunkener Berufskraftfahrer Verkehrsschilder. Der Strafrichter verurteilte ihn zu einer Geldstrafe, entzog die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperre für die Neuerteilung von sechs Monaten an. Für die Dienstfahrzeuge entzog er ihm die Fahrerlaubnis jedoch nicht. In der Regel komme eine Ausnahme bestimmter Fahrzeuge zwar nicht in Betracht, so das Gericht. Hier sei aber ausnahmsweise zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zuvor nie negativ im Straßenverkehr aufgefallen war, nicht während seiner Arbeitszeit alkoholisiert fuhr und die Wahrscheinlichkeit einer Trunkenheitsfahrt mit dem Dienstfahrzeug äußerst gering sei. Die Allgemeinheit sei nicht gefährdet, wenn dem Angeklagten der Führerschein für seine „Dienstfahrzeuge“ erhalten bleibe. Amtsgericht Frankfurt/ Main Urteil vom 25. Oktober 2006 Aktenzeichen: 920 Cs 213 Js 23993/06
Kurz und bündig: Das Verkehrsrechtsurteil
Besondere Umstände können Ausnahmen vom Fahrerlaubnisentzug für bestimmte Fahrzeugarten rechtfertigen