Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligten Wohnraum überlässt, so trifft den Arbeitnehmer die Verpflichtung, diesen finanziellen Vorteil zu versteuern. Der geldwerte Vorteil, der dem Arbeitnehmer dabei im Umfang der Verbilligung zufließt, ist als Sachbezug in Höhe der Differenz zwischen dem jeweils ortsüblichen Mietpreis und dem tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Betrag anzusetzen. BFH Urteil vom 7. November 2006 Aktenzeichen: VI R 70/02
Kurz und bündig: Das Steuerrechtsurteil
Ein Arbeitnehmer muss den Mietvorteil versteuern, wenn ihm sein Arbeitgeber verbilligten Wohnraum überlässt