Auch so genannte Minijobber müssen es hinnehmen, dass ihnen ihr Arbeitgeber die Lohnsteuer vom Gehalt abzieht und an das Finanzamt abführt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber und der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag ausdrücklich eine Nettolohnabrede getroffen haben. (aru) BAG Urteil vom 1. Februar 2006 Aktenzeichen: 5 AZR 628/04
Kurz und bündig: Das Arbeitsrechtsurteil
Lohnsteuerabzug auch bei "Minijobbern"