Der in der EU-Arbeitszeitrichtlinie vorgeschriebene bezahlte Mindesturlaub von vier Wochen im Jahr darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Entschädigung ersetzt werden. Sonst würde ein unzulässiger Anreiz für Arbeitnehmer geschaffen, auf Erholungsurlaub zu verzichten. EuGH Urteil vom 6. April 2006 Aktenzeichen: C-124/05
Kurz und bündig: Das Arbeitsrechtsurteil
Urlaubsverzicht gegen Geld darf kein Regelfall sein