Freiwilligkeitsklauseln im Arbeitsvertrag über das 13. Monatsgehalt und ähnliche Sonderzahlungen sind grundsätzlich zulässig und gelten auch für mögliche Zusatzvereinbarungen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil (Az.: 22 Ca 1926/06) entschieden. Die Richter erklärten die Kürzung eines 13. Monatsgehaltes auf 60 Prozent für zulässig und wiesen die Klage einer Sachbearbeiterin gegen ein Industrieunternehmen zurück. (dpa)
Kurz und bündig: Das Arbeitsrechtsurteil
Gericht bestätigt Freiwilligkeitsklauseln im Arbeitsvertrag über das 13. Monatsgehalt und ähnliche Sonderzahlungen