Eine nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung getroffene Abfindungsvereinbarung kann auch per E-Mail geschlossen werden: Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis gekündigt. Der Arbeitnehmer erklärte daraufhin, er werde noch vor seinem Urlaubsantritt Kündigungsschutzklage erheben, wenn er nicht per E-Mail ein Abfindungsangebot erhalte. Sodann teilte der Arbeitgeber dem Gekündigten per E-Mail mit, er könne beruhigt in Urlaub fahren, denn es ergebe sich ein Abfindungsbetrag von 9.803,28 Euro. Damit lag ein rechtswirksames Abfindungsangebot vor. LAG Köln Urteil vom 11. September 2006 Aktenzeichen: 14 Sa 571/06
Kurz und bündig: Das Arbeitsrechtsurteil
Eine Abfindung kann auch per E-Mail wirksam angeboten werden