Ein Radfahrer, der auf einem kombinierten Fuß- und Radweg auf Glatteis zu Fall kommt, kann von der sicherungspflichtigen Gemeinde Schadensersatz verlangen, selbst wenn die Räumpflicht nur besteht, weil es sich auch und gerade um einen Gehweg handelt und sich der Umfang der Streupflicht auch nur nach den Fußgängerbelangen richtet. Bundesgerichtshof 9. Oktober 2003 Aktenzeichen: III ZR 8/03
Kurz + Bündig: Winterliche Amtspflichtverletzung
Radfahrer kann sich auch auf Gehweg auf Streupflicht berufen