Einem Fahrzeugführer kann bei einer Kollision mit einem Einsatzfahrzeug der Polizei nur dann ein Mitverschulden am Unfall vorgeworfen werden, wenn der Polizeiwagen sowohl das Blaulicht als auch das Einsatzhorn eingeschaltet hatten. Denn nur dann besteht die Verpflichtung, freie Bahn zu schaffen. Kammergericht 4. November 2002 Aktenzeichen: 12 U 113/01
Kurz+Bündig: Wegerecht der Polizei
Kollision mit einem Einsatzfahrzeug