Ein Betriebsteilübergang liegt nur dann vor, wenn beim Veräußerer bereits ein organisatorisch verselbständigter Betriebsteil vorliegt, der unter Wahrung seiner Identität beim Erwerber des Betriebsteils weitergeführt wird und dabei auch die wesentlichen sächlichen oder immateriellen Betriebsmittel übertragen werden. Bundesarbeitsgericht 5. Februar 2004 Aktenzeichen: 8 AZR 639/02
Kurz + Bündig: Voraussetzungen eines Betriebsübergangs
Identität des Betriesbsteils muss gewahrt werden