Ein Fahrzeugführer, der mit 0, 65 Promille Alkohol im Blut von der Straße abkommt, verliert die gegenüber seiner Versicherung bestehenden Erstattungsansprüche, wenn das Verlassen der Fahrbahn nur durch den Alkoholeinfluss zu erklären ist. Dies gilt, auch wenn bei der nach dem Unfall vorgenommenen Blutentnahme keine Ausfallerscheinungen festgestellt werden konnten. Oberlandesgericht Hamm 29. Januar 2003 Aktenzeichen: 20 U 179/02
Kurz+Bündig: Relative Fahruntüchtigkeit
Ein Fahrzeugführer, der mit 0, 65 Promille Alkohol im Blut von der Straße abkommt, verliert die gegenüber seiner Versicherung bestehenden Erstattungsansprüche, wenn das Verlassen der Fahrbahn nur durch den Alkoholeinfluss zu erklären ist.