Bei einem nächtlichen Unfall kann ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nicht angenommen werden, wenn lediglich ein Fremdschaden von knapp 600 € entstanden ist und sowohl der Geschädigte als auch die eigene Versicherung umgehend am nächsten Morgen informiert wird. Oberlandesgericht Hamm 9. April 2003 Aktenzeichen: 20 U 212/02
Kurz+Bündig: Polizeianruf nicht nötig
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei einem nächtlichen Unfall