Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den in einer Betriebsvereinbarung festgelegten täglichen Gleitzeitrahmen seiner Arbeitnehmer einzuhalten und nötigenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um Überschreitungen zu verhindern. Bundesarbeitsgericht 29. April 2004 Aktenzeichen: 1 ABR 30/02
Kurz + Bündig: Pflicht zum Handeln
Gleitzeitrahmen muss eingehalten werden