Wer bei einem Verkehrsunfall zweifelsfrei nicht zu dessen Verursachung beigetragen hat, den trifft keine Wartepflicht am Unfallort, so dass eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht entfällt. Denn als Unfallbeteiligter zählt nur, wer sich verkehrswidrig verhalten oder über die normale Verkehrsteilnahme hinaus auf das Geschehen eingewirkt hat. Oberlandesgericht Stuttgart 22. Mai 2003 Aktenzeichen: 4 Ss 181/03
Kurz + Bündig: Freie Fahrt
Wer zweifelsfrei nicht zur Verursachung eines Unfalls beigetragen hat, den trifft keine Wartepflicht