Eine Telefongesellschaft kann sich bei einer aufgeschlüsselten Telefonrechnung, die der Kunde aufgrund von berechneten 0190iger Nummern streitig gestellt hat, nicht mehr automatisch darauf berufen, für den Vertragsabschluss spreche der Beweis des ersten Anscheins. Denn die in diesem Bereich möglichen Missbrauchspraktiken durch Manipulationen sind mittlerweile (auch) gerichtsbekannt. Amtsgericht Pinneberg 24. Oktober 2003 Aktenzeichen: 66 C 191/03
Kurz + Bündig: Beweislast bei 0190iger Nummern
Erster Anschein spricht nicht mehr für Vertragsabschluss