Mainz. Das geht aus einem gestern bekannt gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Darin heißt es, in diesen Fällen sei nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der Mitarbeiter auch in Zukunft häufiger erkranken werde. Eine krankheitsbedingte Kündigung sei jedoch nur bei einer solchen negativen Prognose zulässig (Az.: 10 Sa 977/05). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger gekündigt, nachdem dieser nach Arbeitsunfällen jeweils mehrere Tage lang krank gewesen war. So fehlte er 2002 insgesamt vier Tage, 2003 waren es 38 Arbeitstage und im Jahr darauf zehn Arbeitstage. Der Arbeitgeber argumentierte, die wirtschaftliche Belastung für den Betrieb werde zu hoch. Das LAG hielt dem entgegen, der Arbeitgeber habe nicht belegt, dass auch künftig mit Arbeitsunfällen des Klägers zu rechnen sei - etwa wegen dessen körperlicher Konstitution. Die Kündigung sei daher sozial ungerechtfertigt.
Krankheitsbedingte Kündigung nach Arbeitsunfällen ungerechtfertigt
Krankheitsbedingte Fehlzeiten, die auf Arbeitsunfälle zurückgehen, rechtfertigen keine Kündigung.