Bei einer unübersichtlichen Verkehrssituation hatten sowohl der Kläger als auch der Beklagte nicht aufgepasst und waren mit ihren Fahrzeugen kollidiert. Der Unfall hatte sich in einem weitläufigen Kreisverkehr ereignet, bei welchem die Einfahrt durch Ampeln geregelt ist, aber nicht das Fahren im Kreis. So war die Klägerin zwar bei Grün eingefahren, dort jedoch mit dem Fahrzeug des Beklagten zusammen gestoßen, der den Kreuzungsbereich noch nicht geräumt hatte. Die Klägerin meinte, der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet, da er insbesondere bei Rot in die Kreuzung eingefahren sein müsse. Doch den Nachweis dieser Behauptung blieb die Klägerin schuldig. Allerdings erhielt sie die Hälfte ihres Schadens ersetzt, da die Richter die Verursachungsbeiträge gleich schwer beurteilten. Die Klägerin war in die Kreuzung eingefahren, obwohl ihr nach links die Sicht durch einen LKW versperrt war. Dagegen hatte sich der Beklagte nach seiner Einfahrt bereits so lange im Kreuzungsbereich aufgehalten, dass er mit der Einfahrt anderer Fahrzeuge hätte rechnen und seine Fahrweise darauf hätte einstellen müssen. Auch wenn bei den so genannten „Kreuzungsräumer“-Fällen die Gerichte sonst den Einfahrenden eine höhere Haftungsquote von 2/3 zuweisen, musste der Beklagte hier tiefer in die Tasche greifen. Kammergericht 26. Mai 2003 Aktenzeichen: 12 U 319/01
KG Berlin: Unfall im Kreisverkehr
Trotz Einfahrt bei Grün in den Kreisverkehr, erhielt Unfallbeteiligter eine 50-prozentige Mitschuld an dem anschließenden Unfall