Der Betriebsrat war auf die Barrikaden gegangen, nachdem die Arbeitgeberin eine dauerhafte Videoüberwachung seiner Belegschaft in angeordnet hatte. Hintergrund der Maßnahme war, dass immer wieder Sendungen verloren gingen. Vor Gericht teilte man die Auffassung des Betriebsrates und bestätigte die Unwirksamkeit der Überwachung. Die verdachtsunabhängige Überwachung sollte 50 Stunden in der Woche erfolgen und die Aufzeichnungen acht Wochen aufbewahrt werden. Für die Belegschaft sollte außerdem nicht erkennbar sein, wann die Anlage in Betrieb ist. Unter diesen Umständen hielten die Richter den damit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer für unverhältnismäßig. Bundesarbeitsgericht 29. Juni 2004 Aktenzeichen: 1 ABR 21/03 Sachverhalt und Details zu dieser Entscheidung finden Sie in der Verkehrs-Rundschau 28/04
Kein "Big Brother" bei der Arbeit
Unzulässige Videoüberwachung am Arbeitsplatz