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Hilfstransporte in die Katastrophengebiete von Lkw-Maut befreit

23.07.2021 09:48 Uhr
Hochwassergebiet_NRW_2021
Hilfstransporte in die Hochwassergebiete in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen sind von der Lkw-Maut befreit
© Foto: Land NRW/Ralph Sondermann

Hilfstransporte in die vom Hochwasser verwüsteten Gebiete sind nach Vorgaben des Bundesamtes für Güterverkehr von der Lkw-Maut befreit – unter gewissen Voraussetzungen.

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Köln. Aus ganz Deutschland und sogar aus dem benachbarten Ausland kommen Hilfstransporte, um die Menschen in den Hochwassergebieten in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen mit dringend benötigen Sachspenden, Maschinen usw. zu unterstützen. Diese Hilfstransporte können nach Vorgaben des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) in Köln von der Lkw-Maut befreit durchgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1) Ein Aufruf von Städten, Gemeinden, Feuerwehren, Vereinen, Hilfsorganisationen, etc. zu Lebensmittel- und Sachspenden für die Bevölkerung in den betroffenen Regionen ist erfolgt. 2) Die Lebensmittel- und Sachspenden werden an Sammel- und Verteilstellen geliefert, die diese an die betroffene Bevölkerung mit gemeinnütziger bzw. mildtätiger Zielsetzung ausgeben.

Wichtig: Soweit es sich um Hilfslieferungen für die Bevölkerung im Katastrophengebiet im Allgemeinen und nicht gezielt für einen speziellen Personenkreis (Verwandte, Bekannte, Freunde) handelt, ist im Katastrophenfall ausnahmsweise von einem gemeinnützigen Zweck der Hilfsaktion auch dann auszugehen, wenn diese nicht von einer gemeinnützigen oder mildtätigen Organisation, sondern rein privat organisiert wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ausgabe der Hilfsgüter an die notleidende Bevölkerung über Sammel- und Verteilstellen erfolgt, die die gemeinnützige oder mildtätige Zielsetzung der humanitären Hilfsgüterlieferung schlussendlich zur Durchführung bringen.

Auch Leerfahrten sind von der Maut befreit

Als Nachweis empfiehlt das BAG, im Fahrzeug eine Liste mitzuführen, auf der die geladenen humanitären Hilfsgüter (Lebensmittel, Hygieneartikel, Kleidung, Decken, Möbel, etc.) und die Sammel-/Verteilstelle aufgeführt werden. Die Leerfahrten in direktem Zusammenhang mit diesen Transporten (z. B. leere Rückfahrt zum Sitz der Firma, die den Lkw für den Hilfstransport zur Verfügung gestellt hat) sind ebenfalls mautbefreit.

Nicht mautbefreit sind eventuell vorbereitende Fahrten, wie beispielsweise Einsammelfahrten von Lebensmittel- und Sachspenden, vor dem eigentlichen Hilfstransport zur Sammel- und Verteilstelle in der Katastrophenregion. (tb)

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