Der Kläger hatte bei einem Gebrauchtwagenhändler ein etwa vier Jahre altes Fahrzeug gekauft. Der Kilometerzähler zeigte gut 80.000 Kilometer an, aber darin sah der Kläger kein Problem – schließlich war das Fahrzeug mit einem modernen Dieselmotor ausgerüstet. Falsch gedacht: Nach nur etwa 8.000 Kilometern blieb der Kläger mit dem Fahrzeug liegen – ein Kolbenfresser hatte einen kapitalen Motorschaden verursacht, und das, obwohl der Motor mit ausreichend Kühl- und Schmiermitteln versorgt war. Der Kläger nahm das nicht hin, ließ einen Austauschmotor einbauen und verlangte diese Kosten nun vom Gebrauchtwagenhändler ersetzt. Zu Recht, wie die Richter des OLG Frankfurt entschieden. Bei einem modernen Fahrzeug mit Dieselmotor könne ohne weiteres eine Kilometerleistung in deutlich sechsstelligem Umfang erwartet werden, so die Richter. Weil nichts auf schadensursächliches Fehlverhalten des Klägers hindeute, sei davon auszugehen, dass der Motorschaden im technischen Zustand des Fahrzeugs selbst angelegt war. Der Händler schulde deshalb Schadensersatz. OLG Frankfurt Urteil vom 4. März 2005 Aktenzeichen: 24 U 198/04
Haftung für Kolbenfresser
Haftung für Kolbenfresser