Luxemburg. Großbritannien hat mit einer eigenwilligen Auslegung der EU-Arbeitszeitrichtlinie gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute in Luxemburg. Zur Umsetzung der Richtlinie hatte das britische Handelsministerium einen Leitfaden veröffentlicht, in dem den Arbeitgebern die Bedeutung der neuen EU-Vorschrift erläutert wurde. Darin hieß es, die Arbeitgeber müssten gewährleisten, dass Arbeitnehmer die Mindestruhezeiten in Anspruch nehmen können: „Sie sind aber nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sie dies auch tun.“ Die EU-Kommission sah in diesem Satz eine Billigung von Gesetzesverstößen. Das höchste EU-Gericht entschied (Rechtssache C-484/04), die „praktische Wirksamkeit“ der den Arbeitnehmern zugestandenen Rechte bringe „für Mitgliedstaaten zwangsläufig die Verpflichtung mit sich, die Einhaltung des Rechts auf tatsächliche Ruhepausen zu gewährleisten“. Die EU-Richtlinie billigt Arbeitnehmern pro 24-Stunden-Zeitraum eine Ruhezeit von elf Stunden und pro 7-Tages-Zeitraum eine ununterbrochene Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden zu. (dpa/sb)
Großbritannien verstößt gegen EU-Arbeitszeitrichtlinie
EuGH verurteilt britische Regierung: Einhaltung der Arbeitspausen muss gewährleistet werden