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Gericht verbietet Lokführerstreik - Widerspruch der Gewerkschaft

08.08.2007 15:12 Uhr
Gericht verbietet Lokführerstreik - Widerspruch der Gewerkschaft
Die Lokführer dürfen nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vorerst nicht streiken
© Foto: ddp/Schlueter

Die Lokführer bei der Deutschen Bahn dürfen vorerst nicht streiken. In einem Eilverfahren verhängte das Arbeitsgericht Nürnberg am Mittwoch ein bundesweites Streikverbot gegen die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL).

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Nürnberg/Berlin. Die Gewerkschaft will das für den Güter- und Personenfernverkehr gültige Verbot befolgen, wenn sie es nicht vor Gericht noch kurzfristig stoppen kann. Die GDL legte bei Gericht umgehend Widerspruch ein. Sie wollte eigentlich am Donnerstag mit einem vierstündigen Streik den Güterverkehr in Deutschland lahmlegen. Sofern die Einstweilige Verfügung nicht in einem Berufungsverfahren aufgehoben wird, gilt das Streikverbot längstens bis 30. September, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. Eine vorherige Entscheidung im Hauptsacheverfahren würde diese Frist aufheben. Den Antrag auf Einstweilige Verfügung hatten zwei Bahntöchter gestellt: Die für den Güterverkehr zuständige Gesellschaft Railion Deutschland und die DB Fernverkehr AG. Das Gericht gab ihnen mit der Begründung Recht, dass ein Streik der GDL gegen das Prinzip der Arbeitskampfparität verstoße. Außerdem wäre jeder Streik zur Durchsetzung eines eigenständigen Tarifvertrags für Lokführer und Zugbegleiter "unverhältnismäßig und rechtswidrig", so das Gericht. Ein Ausstand würde nicht nur der Bahn, sondern der gesamten Volkswirtschaft schaden, besonders während der Hauptreisezeit. Die Bahn hatte die Anträge zunächst beim Arbeitsgericht Frankfurt gestellt, war dann aber nach Nürnberg gegangen. Dort haben sowohl Railion als auch die DB Fernverkehr Niederlassungen. Anders als Arbeitsgerichte an anderen Orten, die Anträge von Bahntöchtern nach Frankfurt verwiesen hatten, sah sich das Gericht als zuständig an. Die GDL hat ihren Sitz in Frankfurt. Sollte die GDL gegen die Einstweilige Verfügung verstoßen, drohe der Gewerkschaftsführung ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, so das Nürnberger Gericht. Ein Sprecher sagte, wenn der GDL der Streik verboten werde, werde sie aber nicht streiken. „Das ist vollkommen klar.“ Laut Gericht wird ein mögliches Streikrecht der in der GDL organisierten Lokführer durch das befristete Streikverbot nur befristet eingeschränkt. „Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist diese Einschränkung angesichts der irreversiblen Folgen eher hinzunehmen als einen möglicherweise rechtswidrigen Streik zuzulassen“, heißt es in der Begründung.

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